| § 1 Geltungsbereich |
| 1.1 |
Für alle von der Firma WIOSUN GmbH & Co. KG (nachfolgend Verkäufer) geschlossenen Verträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte. |
| 1.2 |
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. |
| 1.3 |
Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners (nachfolgend Kunde) erkennt der Verkäufer nur an, wenn er ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt. |
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| § 2 Angebot und Vertragsschluss |
| 2.1 |
Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung in Textform. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. |
| 2.2 |
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Ertragsprognosen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Kalkulationen, Planungshilfen, Werbung, öffentliche Äußerungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. |
| 2.3 |
Die Angestellten des Verkäufers sind nicht befugt mündliche Abreden zu treffen und mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. |
| 2.4 |
Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und den in 2.2 dieser Bedingungen genannten Unterlagen stehen dem Verkäufer zu. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Verkäufers weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. |
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| § 3 Preise und Zahlung |
| 3.1 |
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk (EXW nach Incoterms 2000) ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Verkäufer kann den Kaufpreis anteilig anpassen, wenn zwischen Abschluss des Vertrages und Lieferung sich seine Bezugs- oder Produktionskosten geändert haben. |
| 3.2 |
Die Rechnungen des Verkäufers sind vor Übernahme der Ware fällig. Skonti werden nicht gewährt. |
| 3.3 |
Leistungen, die ohne dass dies von Seiten des Verkäufers zu vertreten ist später als 3 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, berechtigen den Verkäufer eingetretene Lohn- bzw. Materialpreiserhöhungen anteilsmäßig weiterzugeben. |
| 3.4 |
Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht ist der Kunde nur insoweit befugt als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. |
| 3.5 |
Die Mitarbeiter des Verkäufers sind zum Inkasso nicht bevollmächtigt. |
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| § 4 Lieferung |
| 4.1 |
Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich zugesagt wurden. Der Beginn der von dem Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. |
| 4.2 |
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. |
| 4.3 |
Lieferverzug tritt nicht ein, wenn im Betrieb des Verkäufers oder bei einem von ihm beauftragten Dritten durch für den Verkäufer unabwendbare oder unvorhersehbare Umstände eine Frist- oder Terminüberschreitung verursacht wird. Der Verkäufer wird den Kunden über die Umstände unverzüglich informieren. Die Lieferzeiten werden dann entsprechend verlängert. Wird eine Verlängerung für den Kunden unzumutbar und sind Teillieferungen für ihn nicht zumutbar, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Wird die Lieferung durch die in 4.3 Satz 1 genannten Umstände unmöglich, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Der Rücktritt ist in jedem Fall in Textform zu erklären. |
| 4.4 |
Der Verkäufer haftet im Fall des vom ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises, maximal jedoch nicht mehr als 3 % des Kaufpreises. |
| 4.5 |
Für die Lieferung gelten die Bestimmungen EXW nach Incoterms 2000, außer es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. |
| 4.6 |
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. |
| 4.7 |
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. |
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| § 5 Eigentumsvorbehalt |
| 5.1 |
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum am Kaufgegenstand (nachfolgend Vorbehaltsware) vor. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet Zugriffe Dritter unverzüglich an den Verkäufer mitzuteilen. |
| 5.2 |
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Kunde bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Verkäufer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.
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Wird mangels Zahlung die Demontage und Rücknahme erforderlich, so gehen die Kosten der Demontage, des Transports und der Wertminderung des Liefergegenstandes zu Lasten des Kunden. Zur Instandsetzung von Schäden, die bei der Entfernung des Liefergegenstandes am Baukörper oder anderen Teilen auftreten bzw. durch die Demontage oder Entfernung sichtbar werden, ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Ausgenommen sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen durch Mitarbeiter oder Beauftragte des Verkäufers. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Gegenstände verarbeitet, vermischt oder untrennbar verbunden, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Kaufgegenstand. |
| 5.3 |
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. |
| 5.4 |
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verfangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. |
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| § 6 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress |
| 6.1 |
Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. |
| 6.2 |
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Übernahme des Kaufgegenstandes durch den Kunden. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und
Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Verkäufers einzuholen. |
| 6.3 |
Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Neuware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Verkäufer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Durch Nachbesserungsarbeiten wird die Gewährleistungszeit nicht verlängert oder erneuert. Erst wenn der Verkäufer trotz zweifachen Versuches nicht in der Lage ist den Mangel zu beseitigen, besteht ein Recht des Kunden zur Minderung oder zum Schadensersatz. |
| 6.4 |
Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verkäufers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schaden aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Auch Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. |
| 6.5 |
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oderÄnderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Die Verfärbung des Kaufgegenstandes oder die Änderung der Konstruktion des Kaufgegenstandes bei gleicher Leistung stellen keinen Mangel dar. |
| 6.6 |
Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Kaufgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. |
| 6.7 |
Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. |
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| § 7 Datenschutz, Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit |
| 7.1 |
Der Kunde wird hiermit gemäß § 28 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass der Verkäufer seine vollständige Anschrift, alle für die Rechnungsstellung und Betrieb, notwendigen Informationen in maschinenlesbarer Form speichert und maschinell verarbeitet. Die Daten werden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden an Dritte weitergegeben. |
| 7.2 |
Für diese Geschäftsbedingungen und für die gerahmte Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). |
| 7.3 |
Sollten einzelne vorstehende Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an diese Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Im Übrigen bleibt der Vertrag
wirksam. |
| 7.4 |
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers. |
| 7.5 |
Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Kaufmann oder juristische Person ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenen Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers. |
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| Stand Juli 2009 |
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